Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ)
I. Geltung
1. Soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaft-lichen Verkehr (z. B. Tegernseer Gebräuche) – ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Ange-bot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
II. Angebote und Kaufabschluss – Bestätigungen
1. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich ausschließlich Mehr•wertsteuer.
2. Versandnebenkosten werden dem Käufer geson-dert berechnet.
3. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages über eine Direktumschlagspartie Kurse, Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder ähnliche Aufwendungen, die den Warenpreis belasten, erhöht oder neu eingeführt, so ändert sich der Verkaufspreis im entsprechenden Verhältnis.
IV. Lieferung und Gefahrübergang
1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
2. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigen den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.
3. Wird der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, so ist er berechtigt, von dem mit seinem Abnehmer geschlossenen Vertag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen angemessen zu verlängern – Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass Leistungen Dritter, die Lohnaufträge des Verkäufers ausführen, ohne Verschulden des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden.
4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
V. Mengenangaben
1. Für die Mengenangaben gilt die Circa – Klausel, die den Verkäufer berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern. Das gilt nicht bei Listenholz.
Vl. Zahlung
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in bar bei Empfang zu bezahlen.
2. WechseIzahlungen sind nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rück-gabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug sind der entstehende Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der § 353 HGB bleibt unberührt.
4. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungendarf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von der IHK benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.
VII. Beschaffenheit, Sortierung, Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
(2) Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt folgendes: Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
(3) Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertrags•bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
VIII. Eigentumsvorbehalte
1. (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne das dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Allgemeineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufer stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Warenveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käuferseingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem, Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorhaltsware, insbesondere Verpfändung- oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugser-mächtigung ebenfalls. (10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicher-heiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder zur Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
IX. Datenspeicherung
1. Dem Verkäufer ist freigestellt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu speichern und zu nutzen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, an der sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Verkäufer die Versendung der Ware übernimmt.
2. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers und Gerichtsstand für Vollkaufleute im Sinne des HGB ist Greifswald.
Xl. Schlussbestimmungen
1. Sollten Teile dieser ALZ unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingen nicht berührt. Ein Abschluss aufgrund dieser ALZ macht diese zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen Verkäufer und Käufer, ohne dass dies im Einzelfall vereinbart zu werden braucht.
Schmidt & Thürmer Holzhandlung,
Säge- und Hobelwerk GmbH & Co. KG
17498 Behrenhoff, OT Stresow-Siedlung